Im März 2025 führte das Veterinäramt des Kantons Thurgau eine unangemeldete Kontrolle in einer Asylunterkunft durch. Dabei wurde der Hund einer ukrainischen Asylsuchenden sofort beschlagnahmt. Die Frau weigerte sich zunächst, das Tier herauszugeben, worauf die Kantonspolizei beigezogen wurde. Kurz darauf verlangte sie schriftlich die sofortige Rückgabe des Hundes und rügte zudem, dass die Behörden bei der Kontrolle unverhältnismässige Gewalt angewendet hätten.
Das Veterinäramt bestätigte die Beschlagnahme Anfang April 2025 mit einem förmlichen Entscheid. Die Frau legte dagegen beim kantonalen Departement für Inneres und Volkswirtschaft Rekurs ein – allerdings zu spät, weshalb das Departement nicht darauf eintrat. Im Juli 2025 fällte das Veterinäramt dann einen abschliessenden Entscheid in der Sache. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der Frau im Januar 2026 ab: Der ursprüngliche Zwischenentscheid sei durch den späteren Hauptentscheid hinfällig geworden, und für den Hauptentscheid selbst sei zunächst das Departement zuständig.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, die Behörden hätten den Streitgegenstand künstlich eingeschränkt, weil die Kontrolle, die vorläufige Beschlagnahme und der endgültige Entscheid einen einheitlichen behördlichen Eingriff darstellten. Zudem sah sie die verfassungsmässige Garantie auf einen wirksamen Rechtsweg verletzt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, die Frau habe nicht ausreichend begründet, weshalb das Verwaltungsgericht das kantonale Recht falsch angewendet haben soll. Auch habe sie nicht substanziiert dargelegt, warum ihr ein direktes Beschwerderecht ans Verwaltungsgericht zustehen sollte, obwohl der Hauptentscheid des Veterinäramts zunächst beim Departement angefochten werden kann. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.