Die Staatsanwaltschaft Schwyz stellte im Dezember 2025 ein Strafverfahren gegen eine Frau ein. Die Verfahrenskosten übernahm der Staat, doch die Frau erhielt keine Entschädigung oder Genugtuung. Damit war sie nicht einverstanden und erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz – das jedoch gar nicht erst auf ihre Eingabe eintrat.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Sie verlangte unter anderem, dass der Fall an eine unabhängige Instanz weitergeleitet wird, dass eine öffentliche Anhörung stattfindet und dass ihr sämtliche Verfahrensakten digital zur Verfügung gestellt werden. Zudem beantragte sie, das Verfahren kostenlos durchführen zu dürfen, und forderte eine Genugtuung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Eingabe der Frau den formalen Anforderungen nicht genügte: Mehrere ihrer Anträge waren gar nicht begründet, und wo sie sich äusserte, setzte sie sich nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, sondern schilderte lediglich ihre eigene Sichtweise. Auch die Rüge, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, liess das Bundesgericht nicht gelten. Das Gericht hielt fest, dass ihr das Kantonsgericht sehr wohl Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerde gegeben hatte – die entsprechende Post konnte ihr jedoch mehrfach nicht zugestellt werden, weil sie dafür nicht erreichbar war. Das ist ihr selbst anzulasten.
Das Bundesgericht auferlegte der Frau Gerichtskosten von 1'200 Franken. Den Antrag auf Kostenbefreiung lehnte es ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zudem warnte das Gericht die Frau ausdrücklich davor, künftig missbräuchliche oder querulatorische Eingaben zu machen – auf solche würde es gar nicht erst eintreten.