Die italienische Finanzpolizei (Guardia di Finanza) ersuchte die Schweizer Steuerbehörden im März 2024 um Informationen über eine in Italien tätige Firma, die Waren von einer Schweizer Gesellschaft eingekauft hatte. Die Italiener wollten prüfen, ob die dafür geltend gemachten Kosten steuerlich korrekt abgezogen worden waren. Im Zentrum stand dabei ein sogenannter «Step-Up» – eine steuerliche Aufwertung von Vermögenswerten beim Zuzug eines Unternehmens in die Schweiz.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) entschied, die verlangten Unterlagen an Italien weiterzuleiten, darunter ein Dokument mit dem Titel «Allegato 7» (Anhang 7), das Informationen zu einer steuerlichen Vorabvereinbarung enthielt. Die betroffene Firma und ihre Schweizer Muttergesellschaft wehrten sich dagegen und zogen den Fall zunächst vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab ihnen nur in einem Nebenpunkt recht: Die ESTV müsse die italienischen Behörden ausdrücklich auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Daten hinweisen. Im Kern bestätigte das Gericht jedoch die Weitergabe der Unterlagen.
Die Firmen gelangten daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierten, das italienische Ersuchen beziehe sich nur auf Bundessteuern, nicht aber auf Staats- und Gemeindesteuern. Zudem warfen sie grundsätzliche Fragen dazu auf, wie solche Amtshilfeersuchen ausgelegt werden dürfen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Es befand, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung hätten, die ein Eingreifen des höchsten Gerichts rechtfertigen würde. Die Rechtsprechung zur Auslegung von Amtshilfeersuchen sei bereits klar und gefestigt.
Die Firmen müssen nun die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen. Die Steuerdaten können damit an die italienischen Behörden übermittelt werden.