Symbolbild
Bundesgericht stoppt Firma, die immer wieder gegen ihren Konkurs klagt
Eine GmbH in Liquidation versuchte wiederholt, ihre Konkurseröffnung anzufechten. Das Bundesgericht tritt auf die Klage nicht ein und bezeichnet sie als missbräuchlich.

Im September 2024 eröffnete das Obergericht des Kantons Thurgau den Konkurs über eine GmbH. Seither wehrte sich die Firma mit ihrer Geschäftsführerin immer wieder gerichtlich gegen diesen Entscheid – bisher stets ohne Erfolg. Auch ein früherer Versuch, die Konkurseröffnung für ungültig erklären zu lassen, scheiterte bereits im Januar 2026 vor dem Bundesgericht.

Im November 2025 wandte sich die Geschäftsführerin erneut ans Obergericht Thurgau und verlangte, dass der ursprüngliche Konkursentscheid für nichtig erklärt werde. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Ausstand gegen eine Oberrichterin. Das Obergericht trat auf beide Anträge nicht ein: Es hielt fest, dass nur eine übergeordnete Instanz einen gerichtlichen Entscheid für nichtig erklären könne, und dass die immer wieder vorgebrachten Argumente keine neuen, zulässigen Gründe darstellten. Den Ausstandsantrag schrieb es als gegenstandslos ab, weil die betroffene Richterin am Entscheid gar nicht mitgewirkt hatte.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Firma ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass die Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt: Die Geschäftsführerin habe lediglich ihre eigene Sichtweise geschildert, ohne konkret aufzuzeigen, welche Rechtsnormen das Obergericht verletzt haben soll. Das Bundesgericht bezeichnete die Eingabe zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich – die Firma versuche, einen längst rechtskräftig entschiedenen Fall immer wieder neu aufzurollen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken werden der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also um Befreiung von den Kosten – wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1126/2025