Als die Eltern des Mannes im Oktober 2001 geschieden wurden, ordnete das Bezirksgericht St. Gallen für ihn eine Vormundschaft an. Im Laufe der Jahre übernahmen verschiedene Behörden diese Schutzmassnahme und passten sie an. Als der Mann volljährig wurde, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon im November 2016 eine sogenannte Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Das bedeutet: Ein Beistand unterstützt ihn bei der Verwaltung seiner Finanzen und vertritt ihn in bestimmten Angelegenheiten.
Im August 2025 beantragte der Mann, diese Beistandschaft aufzuheben. Die KESB Arbon lehnte das Gesuch im Dezember 2025 ab, nachdem sie ihn angehört und verschiedene Berichte eingeholt hatte. Der Mann zog den Entscheid weiter ans Obergericht des Kantons Thurgau – auch dort ohne Erfolg. Das Obergericht bestätigte in einem ausführlichen, 14-seitigen Urteil, dass die Beistandschaft weiterhin notwendig sei.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe enthielt jedoch weder ein konkretes Begehren noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Obergerichts. Er schrieb lediglich, es sei nichts unternommen worden, die Schweiz sei nicht in der Lage zu handeln, es brauche härtere Gesetze und keine EU. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde zwingend eine sachliche Begründung enthalten muss, die aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil falsch ist.
Da diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Der Präsident entschied im vereinfachten Verfahren. Gerichtskosten wurden dem Mann angesichts seiner Situation keine auferlegt. Die Beistandschaft bleibt damit weiterhin bestehen.