Ein arbeitsloser Mann wollte Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Das zuständige Amt des Kantons Bern verweigerte ihm die Leistungen, weil er in den zwei Jahren vor seiner Anmeldung nicht mindestens zwölf Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte. Auch eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme – die sogenannte Befreiung von der Beitragspflicht, etwa bei Krankheit oder Unfall – war in seinem Fall nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung im Februar 2026. Es hielt fest, dass weder die Beitragszeit noch die Befreiungszeit ausreichend nachgewiesen worden sei. Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht möglich, Beitragszeiten und Befreiungszeiten einfach zusammenzuzählen, um die Mindestvoraussetzung zu erfüllen.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er verwies auf seine schwierigen Lebensumstände und auf ein ärztliches Zeugnis, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bescheinigte. Eine eigentliche rechtliche Begründung, weshalb das Urteil des Kantonsgerichts falsch sein soll, lieferte er jedoch nicht. Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht genügt, die eigene Sichtweise zu wiederholen oder den Entscheid pauschal als falsch zu bezeichnen – es braucht eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichts.
Da diese Anforderungen nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Klage gar nicht erst ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten. Es warnte den Mann jedoch ausdrücklich: Sollte er künftig weitere Verfahren ähnlich führen, werde ihm diese Ausnahme nicht mehr gewährt.