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Bundesgericht prüft Klage eines Unfallopfers gegen die Suva nicht
Ein Mann wollte höhere Leistungen der Suva nach einem Unfall erstreiten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil sie zu wenig begründet war.

Ein Mann hatte nach einem Unfall Leistungen der Suva erhalten, darunter die Übernahme von Heilungskosten sowie Taggelder. Die Suva stellte diese Zahlungen per Ende Juni 2024 ein, weil keine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustands mehr zu erwarten war. Gleichzeitig sprach sie ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines unfallbedingten Erwerbsausfalls von 13 Prozent sowie eine Entschädigung für dauerhaften körperlichen Schaden von 20 Prozent zu.

Der Mann akzeptierte diesen Entscheid nicht und zog ihn zunächst vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses bestätigte jedoch im Oktober 2025 den Entscheid der Suva nach eingehender Prüfung der medizinischen Unterlagen. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht.

Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Seine Eingabe ans Bundesgericht umfasste nur wenige Sätze und legte nicht konkret dar, weshalb das Urteil der Vorinstanz falsch sein soll. Wer vor Bundesgericht klagt, muss genau aufzeigen, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen und warum. Eine pauschale Rüge von Verfahrensverstössen genügt nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein.

Der Mann hatte zudem beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden, weil er die Mittel dafür nicht aufbringen könne. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht dennoch ausnahmsweise.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_175/2026