Symbolbild
Ehepaar scheitert mit Steuerbeschwerde wegen mangelhafter Begründung
Ein Freiburger Ehepaar wollte höhere Krankheitskostenabzüge bei den Steuern 2019 durchsetzen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte.

Ein Ehepaar aus dem Kanton Freiburg stritt mit der kantonalen Steuerverwaltung über die Steuerperiode 2019. Der Streit drehte sich vor allem darum, wie viele Krankheitskosten die beiden von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen dürfen. Die Steuerverwaltung und später auch das Kantonsgericht Freiburg liessen nur einen Teil der geltend gemachten Kosten zu – nämlich Fr. 4'434.– für Franchisen, Selbstbehalte, Zahnarzt, Brille und Spitalbeiträge. Für andere Ausgaben, etwa für Ambulanzeinsätze und Medikamente, fehlte der Nachweis, dass das Ehepaar diese tatsächlich selbst bezahlt hatte und nicht die Krankenkasse.

Das Ehepaar zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Ihre Eingabe wies jedoch mehrere formale Mängel auf: Die Beschwerde war zwar im Namen beider Eheleute eingereicht worden, aber nur vom Ehemann unterzeichnet – eine Vollmacht der Ehefrau fehlte. Zudem erfüllte die Begründung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss konkret und nachvollziehbar darlegen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Allgemeine Kritik am Urteil oder Verweise auf «Gewohnheitsrecht» genügen dafür nicht.

Das Ehepaar hatte ausserdem beanstandet, dass eine am Urteil beteiligte Richterin befangen gewesen sei, und sich auf den Grundsatz berufen, dass über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache nicht nochmals geurteilt werden dürfe. Beide Vorbringen blieben ohne Erfolg: Das Bundesgericht stellte fest, dass weder die behauptete Befangenheit substanziiert begründet noch dargelegt wurde, dass eine frühere rechtskräftige Entscheidung über die Steuerpflicht 2019 vorliege.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Ehepaar Gerichtskosten von Fr. 1'000.–, für die beide gemeinsam haften.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_208/2026