Ein Datenverwaltungsangestellter war seit 2016 bei einer Genfer Vereinigung tätig. Zwischen 2020 und 2021 war er zweimal krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sein Arzt attestierte, der Mann leide unter beruflichem Erschöpfungssyndrom sowie Angst- und Depressionssymptomen infolge eines schlechten Verhältnisses zu seinem Vorgesetzten. Als er am 11. Oktober 2021 die Arbeit wieder aufnahm, erhielt er noch am selben Tag die Kündigung auf Ende Jahr. Der Arbeitgeber begründete diese mit Mängeln in der Arbeitsqualität, Kommunikationsproblemen und mangelnder Bereitschaft zur Selbstkritik.
Der Angestellte bestritt die vorgeworfenen Mängel und machte geltend, der eigentliche Kündigungsgrund sei seine Krankheit gewesen, für die der Arbeitgeber durch Mobbing mitverantwortlich sei. Er klagte auf eine Entschädigung von rund 18'500 Franken wegen missbräuchlicher Kündigung sowie auf Nachzahlung eines Bonus. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab ihm weitgehend recht und sprach ihm knapp 17'000 Franken zu. Die Genfer Berufungsinstanz hob diesen Entscheid jedoch teilweise auf und verneinte die missbräuchliche Kündigung.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass zwar Druck und Spannungen im Arbeitsumfeld belegt seien, diese jedoch nicht die Schwelle von Mobbing erreichten. Der Vorgesetzte habe kein gezieltes, wiederholtes und feindseliges Verhalten speziell gegenüber dem Angestellten gezeigt. Zudem hätten auch andere Mitarbeitende ähnliche Drucksituationen erlebt, was gegen ein gezieltes Mobbing spreche. Da die Krankheit nicht nachweislich durch den Arbeitgeber verursacht worden sei, gelte eine auf die Krankheit gestützte Kündigung nicht als missbräuchlich.
Das Bundesgericht rügte zudem, dass der Angestellte im Berufungsverfahren vor der kantonalen Instanz versäumt hatte, seine Argumente zur angeblichen Missbräuchlichkeit der vom Arbeitgeber vorgebrachten Kündigungsgründe erneut geltend zu machen. Wer im Berufungsverfahren eigene Standpunkte nicht wiederholt, riskiert, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden. Der Angestellte muss nun die Gerichtskosten von 600 Franken tragen und dem Arbeitgeber eine Parteientschädigung von 2'500 Franken bezahlen.