Eine Gesellschaft hatte 2016 bei einer Genfer Bank ein Konto eröffnet und ihr einen Vermögensverwaltungsauftrag über rund 480 Millionen Franken erteilt. Als der Treuhänder der Gesellschaft 2018 feststellte, dass die Bank Provisionen von Drittparteien kassiert hatte, kam es zum Streit. Die Bank erstattete daraufhin rund 785'000 US-Dollar zurück. Als die Gesellschaft später ankündigte, ihre Gelder auf andere Banken zu verteilen, widerrief die Bank die Rückzahlung und klagte auf Rückerstattung der Gelder.
Im Gegenverfahren verlangte die Gesellschaft von der Bank Einsicht in sämtliche internen und externen Dokumente über ihre gesamte Geschäftsbeziehung – von Beginn an bis zum Ende des Mandats im März 2019. Sie begründete dies damit, dass sie erst durch vollständige Akteneinsicht feststellen könne, ob die Bank ihre Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt habe, und ihre Schadenersatzforderungen beziffern könne.
Das Genfer Kantonsgericht ordnete an, dass die Bank nur Dokumente aus dem Zeitraum von Januar 2017 bis März 2019 herausgeben muss – konkret Protokolle und Korrespondenz zur Vergütung der Bank und zur Anlage der verwalteten Gelder. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen und verlangte weitergehende Akteneinsicht. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde nun ab. Es hielt fest, dass die Gesellschaft bis 2018 nie Einwände gegen die Tätigkeit der Bank vor 2017 erhoben hatte und erst nach Einleitung des Gerichtsverfahrens ältere Unterlagen verlangte. Dies deute darauf hin, dass es ihr nicht um die Kontrolle der Mandatsausführung gehe, sondern um die Suche nach Beweismitteln für den laufenden Streit – eine sogenannte «fishing expedition», die das Schweizer Recht nicht schützt.
Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass rein interne Bankdokumente grundsätzlich nicht der Auskunftspflicht unterliegen und dass die Gesellschaft hätte konkret darlegen müssen, welche zusätzlichen Informationen sie benötigt und warum die bereits gelieferten Unterlagen unvollständig seien. Da sie dies versäumte, blieb ihre weitergehende Forderung erfolglos. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 22'000 Franken wurden der Gesellschaft auferlegt.