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Mann scheitert mit Klage gegen seinen früheren Anwalt
Ein Mann warf seinem früheren Anwalt vor, Ansprüche gegen eine Versicherung verjähren gelassen zu haben. Das Bundesgericht wies die Klage ab.

Der Fall hat seinen Ursprung in einem Immobilienkauf aus dem Jahr 1988 im Kanton Waadt. Ein Käufer erwarb eine Liegenschaft, wobei ein Baukredit der Verkäuferin durch zwei Schuldbriefe auf dem Grundstück abgesichert war. Die Verkäuferin tilgte den Kredit nie, was den Käufer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten brachte. Ein Gericht stellte später fest, dass der beurkundende Notar seine Pflichten verletzt hatte: Er hatte den Käufer nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt und einen unvollständigen Kaufvertrag aufgesetzt. Der Notar wurde 2010 zur Zahlung von rund 1,9 Millionen Franken verurteilt – ein Urteil, das 2013 vom Bundesgericht bestätigt wurde.

Da der Notar 2012 verstarb und sein Nachlass nach Konkursrecht abgewickelt wurde, versuchte der Käufer, die Berufshaftpflichtversicherung des Notars in Anspruch zu nehmen. Er beauftragte dazu einen Anwalt, der zwischen 2015 und 2018 zwar mehrere Betreibungen einleitete, um die Verjährung zu unterbrechen, letztlich aber keine Klage gegen die Versicherung einreichte. Der Käufer warf seinem Anwalt daraufhin vor, durch dieses Versäumnis einen Schaden verursacht zu haben, und klagte auf Schadenersatz.

Das Kernproblem war jedoch, ob die Versicherung des Notars überhaupt für den Schaden hätte aufkommen müssen. Der Notar hatte zwei aufeinanderfolgende Versicherungsverträge abgeschlossen. Der erste trat am 1. November 1989 in Kraft – also nach der schadenauslösenden Beurkundung vom November 1988. Der zweite Vertrag, abgeschlossen für die Zeit nach seiner Pensionierung Ende 1996, enthielt eine Klausel, wonach die Versicherung «Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht wurden», weiterhin decke. Die Gerichte legten diese Formulierung so aus, dass damit nur Schäden gemeint waren, die während der Laufzeit des ersten Vertrags entstanden – nicht aber Schäden, die vor dessen Inkrafttreten verursacht worden waren.

Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung. Die fragliche Vertragsklausel sei eindeutig: Sie decke keine Schäden ab, die vor dem 1. November 1989 verursacht worden seien. Da die fehlerhafte Beurkundung aus dem Jahr 1988 stammte, bestand gegenüber der Versicherung kein durchsetzbarer Anspruch. Damit fehlte es an einer Grundvoraussetzung für die Haftung des Anwalts: Wer keinen werthaltigen Anspruch verjähren lässt, kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klage gegen den Anwalt wurde abgewiesen; der Kläger muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 5000 Franken an den Anwalt bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_568/2025