Das Bundesgericht hatte einen Mann aus dem Kosovo wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels verurteilt. Er erhielt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie eine Landesverweisung von fünf Jahren. Das Obergericht des Kantons Solothurn und anschliessend das Bundesgericht bestätigten dieses Urteil im Mai 2025.
Danach versuchte der Mann, das Bundesgerichtsurteil nachträglich aufheben zu lassen. Er legte sein Scheidungsurteil vom Juni 2023 vor und argumentierte, durch die Trennung von seiner kosovarischen Ehefrau habe er seinen einzigen Bezug zum Kosovo verloren. Damit liege nun ein sogenannter Härtefall vor, der eine Landesverweisung unverhältnismässig mache. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung klar.
Das Bundesgericht wies diesen Antrag jedoch als unzulässig ab. Es hielt fest, dass es im früheren Verfahren die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vollständig übernommen und keine eigenen getroffen hatte. Eine nachträgliche Überprüfung aufgrund neuer Tatsachen ist aber nur dann möglich, wenn das Bundesgericht selbst den Sachverhalt abgeändert hat. Zudem hatte das Gericht bereits im Urteil von 2025 festgehalten, dass die laufende Scheidung wegen des Verbots neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden durfte. Mit dem nun vorgelegten Scheidungsurteil versuchte der Mann, dieses Verbot auf einem Umweg zu umgehen.
Das Bundesgericht betonte zudem grundsätzlich, dass echte neue Tatsachen – also solche, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind – auch im Revisionsverfahren vor Bundesgericht unzulässig sind. Andernfalls würde das Gericht zu einer Sachverhaltsinstanz, was seiner Rolle als oberste Rechtsbehörde widerspräche. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt der Mann selbst.