Symbolbild
Bundesgericht tritt auf Klage eines Arbeitslosen nicht ein
Ein Mann aus dem Kanton Waadt erhielt nach unzureichender Stellensuche eine Sperrung seiner Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht befasste sich nicht mit seiner Eingabe, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte.

Ein 1974 geborener Mann beantragte ab März 2025 Arbeitslosenentschädigung im Kanton Waadt. Die kantonale Behörde sperrte ihm daraufhin das Recht auf Entschädigung für neun Tage, weil er in den drei Monaten vor der Anmeldung zu wenig nach einer Stelle gesucht hatte. Konkret hatte er zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 lediglich zehn Bewerbungen eingereicht.

Die Behörde stellte fest, dass der Mann seine Suche bewusst auf eine einzige Vermittlungsagentur beschränkt und sich ausschliesslich auf den Beruf des Pflegehelfers konzentriert hatte, obwohl er auch in anderen Bereichen Kompetenzen besitzt. Zudem konnte er nicht belegen, dass gesundheitliche Probleme seine Stellensuche eingeschränkt hätten. Das kantonale Gericht bestätigte die Sperre von neun Tagen, was der gesetzlich vorgesehenen Minimalstrafe für unzureichende Stellensuche während einer dreimonatigen Kündigungsfrist entspricht.

Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. In seinen kurzen Eingaben schilderte er vor allem seinen Gesundheitszustand und seine Erschöpfung und betonte, er habe sich sehr um eine neue Stelle bemüht. Er reichte auch ärztliche Atteste ein. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass seine Eingabe den formalen Mindestanforderungen nicht genügte: Sie enthielt weder konkrete Anträge noch eine inhaltliche Auseinandersetzung damit, weshalb das kantonale Urteil rechtlich falsch sein soll. Die nachgereichten Arztberichte konnte das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigen, da neue Beweismittel in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nicht zugelassen sind.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe des Mannes nicht ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_176/2026