Der Kanton Graubünden vermietete einem Fahrenden seit 2013 einen Standplatz sowie zwei Parkplätze in der Gemeinde V. im Kanton Graubünden. Der Mietvertrag enthielt einen Situationsplan, der die gemietete Fläche von rund 150 Quadratmetern genau bezeichnete. Über diese Fläche hinaus nutzte der Mann jedoch angrenzende Teile des kantonalen Areals als Ablagerungsplatz für Schrott, Altmetall, Reifen und Hauskehricht. 2022 kündigte der Kanton das Mietverhältnis und verlangte anschliessend die vollständige Räumung der unrechtmässig genutzten Flächen.
Das Regionalgericht Viamala hiess die Klage des Kantons gut und verpflichtete den Mann zur Räumung. Das Obergericht Graubünden bestätigte diesen Entscheid. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und machte unter anderem geltend, er und seine Familie hätten die grössere Fläche stets genutzt, und der Kanton habe dies stillschweigend geduldet. Zudem berief er sich auf den Schutz der Lebensweise von Fahrenden gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Mietvertrag mit dem beigelegten Situationsplan klar und eindeutig sei. Eine Zustimmung des Kantons zur Nutzung der umliegenden Flächen sei nicht nachgewiesen. Auch die vom Mann eingereichten Luftaufnahmen, mit denen er eine langjährige Nutzung belegen wollte, überzeugten die Richter nicht. Den Verweis auf den Menschenrechtsschutz für Fahrende liess das Gericht nicht gelten: Dieser Schutz beziehe sich auf das Leben im Wohnwagen, nicht auf eine gewerbliche Lagertätigkeit. Zudem hatte der Mann dieses Argument vor den kantonalen Gerichten gar nicht vorgebracht.
Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.