Symbolbild
Mann erhält trotz Gesundheitsschäden keine IV-Rente
Ein Mann meldete sich mehrfach für eine IV-Rente an, scheiterte aber stets. Das Bundesgericht bestätigt: Er bleibt zu mindestens 70 Prozent arbeitsfähig.

Ein 1968 geborener Mann kämpft seit 2005 um eine Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen lehnte seinen Antrag wiederholt ab. Zuletzt ermittelte sie im September 2022 einen Invaliditätsgrad von 37 Prozent – für eine Rente wären mindestens 40 Prozent nötig. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 2025, woraufhin der Mann das Bundesgericht anrief.

Grundlage der Beurteilung waren zwei unabhängige medizinische Gutachten, die von der Medaffairs AG in Basel erstellt wurden. Diese kamen zum Schluss, dass der Mann trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit – also einer Arbeit, die seinen Leiden Rechnung trägt – seit seiner erneuten Anmeldung im Jahr 2014 zu mindestens 70 Prozent arbeitsfähig geblieben ist. Dies galt mit Ausnahme einzelner kurzer Unterbrüche. Die behandelnden Ärzte des Mannes hatten die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt, doch das Gericht folgte den Gutachten.

Der Mann beanstandete vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und den Invaliditätsgrad zu tief berechnet. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hielt fest, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht zu beanstanden sei und der Mann nicht aufgezeigt habe, inwiefern sie willkürlich gewesen sein soll. Auch die Kritik an der Berechnung des Invaliditätsgrades – unter anderem bezüglich eines gewährten Abzugs von 10 Prozent wegen der gesundheitlichen Einschränkungen – überzeugte das Bundesgericht nicht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Weil die Klage als aussichtslos eingestuft wurde, erhielt der Mann auch keine unentgeltliche Rechtspflege. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_434/2025