Eine Genfer Aktiengesellschaft hatte über Jahre Schulden bei einer Gläubigerin angehäuft. Nachdem alle Versuche der Schuldnerin, sich gegen die Forderungen zu wehren, gescheitert waren, stellte die Gläubigerin im Juli 2025 einen Antrag auf Konkurseröffnung. Das Genfer Gericht erklärte die Gesellschaft am 25. September 2025 für konkursit.
Die betroffene Gesellschaft wehrte sich dagegen und machte geltend, die Zustellung verschiedener Dokumente – insbesondere der Vorladung zur Konkursverhandlung und des Konkursurteils – sei fehlerhaft gewesen. Sie argumentierte, alle Schriftstücke hätten an ihren Anwalt zugestellt werden müssen, da dieser sie bereits in den vorangegangenen Verfahren vertreten hatte. Das Genfer Kantonsgericht wies diesen Einwand zurück und bestätigte den Konkurs.
Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Konkursverfahren eine eigenständige neue Verfahrensphase darstellt und nicht automatisch an frühere Betreibungsverfahren anknüpft. Das Mandat eines Anwalts aus einem früheren Verfahren gilt nicht automatisch auch für das Konkursverfahren. Die Gläubigerin war daher nicht verpflichtet, in ihrem Konkursbegehren den früheren Anwalt der Schuldnerin zu erwähnen. Die Vorladung zur Konkursverhandlung war korrekt an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Gesellschaft zugestellt und dort auch tatsächlich empfangen worden.
Zum Konkursurteil selbst stellte das Bundesgericht fest, dass der Einschreibebrief zwar mit dem Vermerk «Empfänger an angegebener Adresse nicht auffindbar» zurückgekommen war. Da die Gesellschaft das Urteil aber über ein E-Mail des Konkursamts erhalten hatte und fristgerecht Beschwerde einlegen konnte, entstand ihr kein Nachteil. Ein formeller Fehler bei der Zustellung führt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann zur Ungültigkeit, wenn der Betroffene dadurch tatsächlich einen Schaden erleidet. Da dies hier nicht der Fall war, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Gesellschaft hat die Gerichtskosten von 5000 Franken zu tragen.