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Mann scheitert mit Einspruch gegen Betreibung wegen verspäteter Einreichung
Ein Mann wollte eine laufende Betreibung stoppen, reichte seinen Einspruch aber zu spät ein. Das Bundesgericht bestätigt: Der Einspruch bleibt ungültig.

Im Oktober 2024 erhielt ein Mann einen Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Buchs. Er hätte innerhalb von zehn Tagen Einspruch – sogenannten Rechtsvorschlag – erheben müssen. Stattdessen wandte er sich erst am 19. November 2024 an das Betreibungsamt, also rund einen Monat zu spät. Gleichzeitig beantragte er, die versäumte Frist wiederherzustellen. Als Begründung gab er an, er sei wegen einer Krankheit daran gehindert worden, rechtzeitig zu handeln.

Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Mann zunächst ein ärztliches Zeugnis ein, das ihm für die Zeit vom 7. Oktober bis 1. Dezember 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das Bezirksgericht Aarau lehnte das Gesuch ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau legte der Mann zusätzlich einen ausführlicheren Arztbericht vom 20. Januar 2025 vor. Darin wurde beschrieben, dass er zwischen Mitte Oktober und Anfang November 2024 wegen einer depressiven Episode und ausgeprägter Erschöpfung weder alltägliche Aufgaben erledigen noch administrative Pflichten wahrnehmen oder delegieren konnte. Das Obergericht liess diesen Bericht jedoch nicht zu, weil er als neues Beweismittel galt, das bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden müssen, und wies die Beschwerde ab.

Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, er habe als juristischer Laie nicht wissen können, dass ein einfaches Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht ausreiche, um seine Handlungsunfähigkeit zu belegen. Erst der ablehnende Entscheid des Bezirksgerichts habe gezeigt, dass ein detaillierterer Arztbericht nötig sei. Ausserdem rügte er, die Gerichte hätten von sich aus weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass der detaillierte Arztbericht zu Recht nicht zugelassen worden war, weil der Mann ihn bereits im ersten Verfahren hätte einreichen können und müssen. Auch die Pflicht der Gerichte zu eigenen Abklärungen verneinte das Bundesgericht, da die behaupteten Tatsachen über die Fachrichtung der behandelnden Ärztin im kantonalen Verfahren gar nicht vorgebracht worden waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 500 Franken. Die Betreibung läuft damit weiter.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_414/2025