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Mann verpasst Frist – Bundesgericht tritt auf seine Klage nicht ein
Ein Mann aus der Waadt holte ein eingeschriebenes Gerichtsschreiben nicht ab. Dadurch verpasste er die 30-tägige Frist, um ans Bundesgericht zu gelangen.

Die Staatsanwaltschaft des Arrondissements Est vaudois hatte im Juli 2025 entschieden, eine Strafanzeige des Mannes nicht weiterzuverfolgen. Dagegen legte er Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt ein – ohne Erfolg. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde am 12. November 2025 ab.

Der Mann wollte daraufhin auch das Bundesgericht anrufen. Doch dafür hätte er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des kantonsgerichtlichen Urteils handeln müssen. Die Schweizerische Post versuchte ihm das Urteil am 8. Januar 2026 als eingeschriebenen Brief zuzustellen. Da er das Schreiben nicht abholte, wurde es am Folgetag als nicht abgeholt zurückgeschickt.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein solches Schreiben spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt – also am 15. Januar 2026. Die 30-tägige Frist lief damit am 16. Februar 2026 ab. Der Mann reichte seine Beschwerde beim Bundesgericht jedoch erst am 19. Februar 2026 ein – drei Tage zu spät.

Das Bundesgericht hält fest, dass Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, damit rechnen müssen, Post vom Gericht zu erhalten. Sie sind deshalb verpflichtet, ihre Post regelmässig abzuholen oder bei Abwesenheit dafür zu sorgen, dass sie ihnen trotzdem zugestellt werden kann. Da der Mann diese Pflicht verletzte und seine Beschwerde zu spät einging, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_235/2026