Eine Frau hatte vor dem Zivilgericht des Bezirks Greyerz eine Klage eingereicht, um eine gegen sie laufende Betreibung anzufechten oder aufzuschieben. Das Gericht verlangte von ihr als Bedingung für die Weiterführung des Verfahrens einen Kostenvorschuss von 15'000 Franken. Dagegen wehrte sie sich zunächst vor dem Kantonsgericht Freiburg – ohne Erfolg.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie machte geltend, der geforderte Betrag sei besonders hoch, sie sei selbst von Betreibungen betroffen und habe bereits erhebliche Kosten für verschiedene Zivil- und Strafverfahren aufwenden müssen. Eine sofortige Zahlung würde ihre finanzielle Lage ernsthaft gefährden oder sie in neue Schulden treiben.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein, und zwar aus zwei Gründen: Erstens war der Streitwert zu gering – für eine ordentliche Beschwerde in Zivilsachen wäre ein Mindeststreitwert von 30'000 Franken nötig gewesen. Zweitens handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid, gegen den nur dann sofort vorgegangen werden kann, wenn der Betroffene nachweist, dass er den Vorschuss finanziell schlicht nicht aufbringen kann und auch keine Möglichkeit hat, unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Diesen Nachweis erbrachte die Frau nach Ansicht des Gerichts nicht: Ihre Ausführungen blieben zu allgemein und unbelegt.
Die Frau muss nun die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 500 Franken tragen. Der ursprünglich geforderte Kostenvorschuss von 15'000 Franken bleibt bestehen.