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Arztpraxis scheitert mit Forderung gegen frühere Mitarbeiterin
Eine Walliser Arztpraxis wollte von einer ehemaligen Angestellten über 23'000 Franken zurück. Die Richter wiesen die Forderung ab.

Eine Arztpraxis im Wallis beschäftigte eine Frau als Leiterin ihres Wund- und Fusszentrums. Neben ihrer Haupttätigkeit bot die Frau in den Praxisräumen auch kosmetische Fusspflegeleistungen an und überwies der Arbeitgeberin dafür 15 Prozent ihrer Einnahmen. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sommer 2022 kam es zu einem Rechtsstreit: Die Praxis verlangte von der Frau rund 24'000 Franken zurück, weil sie die Nebentätigkeit angeblich ohne Genehmigung ausgeübt habe.

Die Gerichte sahen das anders. Aus Zeugenaussagen, einem Verwaltungsratsprotokoll vom November 2021 und dem Businessplan der Praxis ging hervor, dass die Nebentätigkeit bekannt und genehmigt war – allerdings nur für dienstags und donnerstags. An den übrigen Wochentagen hatte die Frau ihre Dienstleistungen ebenfalls angeboten, obwohl sie dies nicht hätte tun dürfen. Für diese Tage musste sie der Praxis einen Teil der Einnahmen zurückzahlen. Das Kantonsgericht Wallis verpflichtete sie zu einer Rückzahlung von rund 3'300 Franken.

Auch im Streit um nicht bezogene Ferientage unterlag die Praxis. Zwei ehemalige Angestellte – die Frau und ihr Ehemann, der als IT-Systemadministrator tätig gewesen war – forderten eine Entschädigung für Ferien, die sie nicht hatten beziehen können. Die Praxis argumentierte, der genaue Ferienbezug lasse sich nicht mehr nachweisen, weshalb eine Schätzung vorzunehmen sei. Die Gerichte lehnten das ab: Bei einer Praxis mit neun Mitarbeitenden seien Urlaubsabrechnungen und Fehltageaufstellungen jederzeit einsehbar gewesen. Die Praxis hätte den Beweis ohne Weiteres erbringen können.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheide der Vorinstanzen vollumfänglich. Die Praxis muss den früheren Angestellten die ausstehenden Ferienentschädigungen bezahlen und trägt die Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_552/2025