Ein Mann trat am 1. März 2024 eine befristete Stelle als Rechtspraktikant an der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an. Bereits in den ersten drei Wochen kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen mit einer Mitpraktikantin und einem stellvertretenden Gerichtsschreiber, die dasselbe Büro nutzten. Trotz mehrerer Aussprachen – auch mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten – liessen sich die Spannungen nicht beilegen. Am 21. März 2024 wurde dem Mann eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis noch während der dreimonatigen Probezeit per 7. April 2024 aufgelöst werde.
Der Praktikant erhielt fünf Tage Zeit, um zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen – eine Frist, die er als zu kurz rügte. Er reichte eine 20-seitige Eingabe ein und wehrte sich anschliessend auf dem Rechtsweg. Eine kantonale Schlichtungskommission empfahl eine Entschädigung von 500 Franken; das Verwaltungsgericht Aargau wies seine weitergehende Klage auf rund 21'600 Franken Entschädigung jedoch ab. Auch eine Nachforderung für angebliche Überstunden blieb erfolglos, da es sich dabei laut Gericht lediglich um ein Zeitguthaben handelte, das während der Freistellung bereits abgegolten worden war.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die gewährte Frist zur Stellungnahme ausreichend gewesen sei – zumal der Mann über eine juristische Ausbildung verfügte und eine umfangreiche Eingabe einreichen konnte. Auch die Kündigung selbst sei rechtmässig: Während der Probezeit genüge es, dass kein ausreichendes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte. Eine vorgängige schriftliche Mahnung oder das Ansetzen einer Bewährungsfrist sei in dieser Phase des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich – andernfalls würde das Institut der Probezeit faktisch ausgehöhlt.
Den Vorwurf, ein am vorinstanzlichen Verfahren beteiligter Richter sei befangen gewesen, liess das Bundesgericht nicht gelten. Der Mann hätte diesen Einwand unmittelbar nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung vorbringen müssen; da er dies versäumte, war der Einwand verspätet. Die Verfahrenskosten wurden dem Mann angesichts seiner finanziellen Lage erlassen.