Das Regionalgericht Landquart verurteilte einen Mann wegen einer Übertretung des Waffengesetzes zu einer Busse von 200 Franken. Der Mann war damit nicht einverstanden und meldete fristgerecht Berufung an – also seinen Willen, das Urteil vor einer höheren Instanz anzufechten. Soweit verlief das Verfahren korrekt.
Das Schweizer Strafprozessrecht verlangt jedoch zwei separate Schritte: Zunächst muss die Berufung angemeldet werden, danach – nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils – muss innerhalb von 20 Tagen eine formelle Berufungserklärung beim Obergericht eingereicht werden. Der Mann hatte zwar im Dezember 2024 eine «Begründung Berufung» eingereicht, dies jedoch noch vor der Zustellung des begründeten Urteils und im falschen Verfahrensschritt. Als das begründete Urteil im März 2025 zugestellt wurde, liess er die 20-tägige Frist für die eigentliche Berufungserklärung ungenutzt verstreichen.
Das Obergericht Graubünden trat deshalb im April 2025 nicht auf die Berufung ein. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, er sei in gutem Glauben gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung sei für eine rechtsunkundige Person unverständlich gewesen, und niemand habe ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nochmals eine Erklärung einreichen müsse. Zudem könnte ein Strafregistereintrag sein berufliches Fortkommen gefährden.
Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Der Gesetzestext sei eindeutig und die Rechtsmittelbelehrung habe diesen Text wörtlich wiedergegeben – auch für eine rechtsunkundige Person sei sie klar verständlich gewesen. Es habe deshalb keiner zusätzlichen Mitteilung bedurft. Das Urteil mit der Busse von 200 Franken bleibt damit rechtskräftig. Zusätzlich muss der Mann die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.