Symbolbild
Mutter zieht Klage um Kindesobhut zurück und muss Kosten tragen
Eine Mutter wollte die alleinige Obhut über ihre zwei Töchter zurückerlangen. Sie zog ihre Klage zurück und muss nun 4000 Franken bezahlen.

Ein verheiratetes Paar mit zwei gemeinsamen Töchtern, geboren 2021 und 2022, stritt vor Gericht um die Betreuung der Kinder. Das Familiengericht Aarau hatte die Obhut zunächst allein der Mutter zugesprochen und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Zudem wurde der Vater zur Zahlung von Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau verpflichtet.

Beide Elternteile legten gegen diesen Entscheid Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied im Juni 2025, die Töchter künftig unter alternierende Obhut zu stellen – das heisst, beide Elternteile teilen sich die Betreuung gleichmässig. Als Wohnsitz der Kinder gilt die Adresse der Mutter. Auch die Unterhaltsbeiträge wurden neu berechnet.

Die Mutter akzeptierte diesen Entscheid nicht und wandte sich an das Bundesgericht. Sie wollte erreichen, dass die ursprüngliche Regelung des Familiengerichts – mit alleiniger Obhut bei ihr – wiederhergestellt wird. Ihr Antrag, den Entscheid des Obergerichts bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen, wurde vom Bundesgericht zweimal abgelehnt. Im März 2026 zog die Mutter ihre Klage schliesslich zurück und begründete dies mit dem «Zeitablauf».

Da die Mutter das Verfahren zurückgezogen hat, gilt sie als unterliegende Partei und muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Zusätzlich muss sie dem Vater eine Entschädigung von 1000 Franken zahlen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen – wurde abgelehnt, weil ihre Klage von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht stellte fest, dass ihre Eingabe die formellen Anforderungen nicht erfüllte und sich grösstenteils auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts stützte, die vom Obergericht abwich.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_637/2025