Symbolbild
Vater muss weiter Kindesunterhalt zahlen – Berechnung wird neu gemacht
Ein geschiedener Vater wollte weniger Unterhalt zahlen. Die Richter schicken den Fall zurück, weil das Einkommen der Mutter falsch berechnet wurde.

Ein 2012 geschlossenes Ehepaar aus der Region Basel liess sich 2022 scheiden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, geboren 2013 und 2015. Das Gericht regelte damals die Betreuung im Wechselmodell und verpflichtete den Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt. In der Folge stritten die Eltern vor verschiedenen Instanzen über die genaue Höhe dieser Beiträge.

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Mutter ein sogenanntes hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll – also ein Verdienst, den sie erzielen könnte, wenn sie ihre Arbeitskraft voll ausschöpfte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte in einem früheren Verfahren festgehalten, die Mutter könnte als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich eine besser bezahlte Stelle finden. Als das Kantonsgericht den Fall nach einer Rückweisung neu beurteilte, kam es jedoch zum Schluss, ein Stellenwechsel sei der Mutter nicht zumutbar – und rechnete ihr kein höheres Einkommen an.

Dagegen wehrte sich der Vater. Die obersten Richter gaben ihm in diesem Punkt recht: Das Kantonsgericht hätte an seiner früheren Einschätzung festhalten müssen, wonach der Mutter eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich möglich und zumutbar sei. Wer in einem Rückweisungsentscheid verbindliche Feststellungen getroffen hat, darf davon nicht einfach abweichen – es sei denn, es liegen neue Umstände vor. Solche lagen hier nicht vor.

Das Kantonsgericht muss nun die Unterhaltsberechnung erneut vornehmen und dabei klären, welches Einkommen die Mutter als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich realistischerweise erzielen könnte. Allfällige zusätzliche Kosten – etwa für Fremdbetreuung der Kinder oder Mobilität – dürfen dabei berücksichtigt werden. Die übrigen Anträge des Vaters, insbesondere sein Wunsch nach einer Änderung der Betreuungsregelung, blieben ohne Erfolg: Diese Frage war durch frühere Entscheide bereits abschliessend geregelt und konnte im laufenden Verfahren nicht mehr neu aufgerollt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_373/2025