Symbolbild
Mann scheitert mit Klage gegen Auswertung seiner beschlagnahmten Daten
Ein Mann wollte verhindern, dass die Staatsanwaltschaft seine beschlagnahmten Computerdaten auswertet. Seine Eingabe wurde als unzureichend begründet abgewiesen.

Im Rahmen einer Strafuntersuchung wurden bei einem Mann Computerdaten beschlagnahmt. Das zuständige Gericht hatte im Juli 2025 die sogenannten Siegel von diesem Datenmaterial aufgehoben – das heisst, die Staatsanwaltschaft erhielt die Erlaubnis, die Daten zu analysieren. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht bereits im Oktober 2025 rechtskräftig.

Der Mann liess es dabei nicht bewenden und versuchte auf verschiedenen Wegen, die Auswertung seiner Daten zu stoppen. Im Januar 2026 beantragte er beim Waadtländer Kantonsgericht erneut vorsorgliche Massnahmen, um jede Analyse, Einsichtnahme oder Kopie der beschlagnahmten Daten sofort zu unterbinden. Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag am 9. Januar 2026 ab. Einen Tag später verlangte der Mann eine Überprüfung dieses Entscheids, was am 13. Januar 2026 ebenfalls abgewiesen wurde.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, die kantonale Instanz habe es zu Unrecht abgelehnt, sich förmlich mit seinen Einwänden zur Datenkontrolle zu befassen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, da die Eingabe des Mannes den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Er habe lediglich seine bereits vor der kantonalen Instanz vorgebrachten Argumente wiederholt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze. Auch seine Behauptung, es drohe ein nicht wiedergutzumachender Schaden, blieb unbelegt.

Das Bundesgericht erinnerte den Mann ausdrücklich daran, dass er mit seinen wiederholten Verfahren versuche, eine längst rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zu umgehen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 800 Franken wurden ihm auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_81/2026