Symbolbild
Frau scheitert mit Freispruch nach Verleumdungskampagne gegen Ex-Mann
Eine Frau hatte ihren Ex-Mann jahrelang öffentlich als Pädophilen bezeichnet. Die Verurteilung wegen Verleumdung bleibt bestehen.

Eine Frau aus dem Kanton Thurgau hatte ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann und dessen neue Partnerin über Jahre hinweg in Video-Blogs, auf sozialen Medien sowie mit Aufklebern und Flyern öffentlich diffamiert. Sie warf ihrem Ex-Mann vor, ein Pädophiler und Lügner zu sein, und unterstellte der neuen Partnerin, beim angeblichen Missbrauch der gemeinsamen Kinder mitgewirkt zu haben. Die Aufkleber mit dem Namen und Foto des Mannes sowie der Aufschrift «Pädophil» brachte sie an öffentlichen Orten in Kreuzlingen an. Ausserdem betrat sie unerlaubt das Haus der Betroffenen und missachtete mehrfach ein gerichtliches Kontakt- und Rayonverbot sowie das Verbot, über das laufende Scheidungsverfahren öffentlich zu berichten.

Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte die Frau 2024 wegen planmässiger Verleumdung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegenüber behördlichen Anordnungen zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das Urteil im Oktober 2025 weitgehend und stellte lediglich zwei Teilvorwürfe ein.

Die Frau zog den Fall ans höchste Gericht und verlangte in fast allen Punkten einen Freispruch. Sie machte unter anderem geltend, ihr damaliger Verteidiger habe sie schlecht vertreten, ein angebliches Geständnis sei ohne ihr Einverständnis abgelegt worden, und Zeugenaussagen sowie Polizeiberichte seien nicht verwertbar. Das Gericht wies all diese Einwände ab. Es hielt fest, dass die Frau nachweislich wusste, dass ihre Vorwürfe unwahr waren – mehrere psychologische und psychiatrische Gutachten aus dem Scheidungsverfahren hatten pädophile Neigungen des Mannes ausdrücklich ausgeschlossen. Trotzdem hatte sie ihre Anschuldigungen über Jahre hinweg öffentlich verbreitet und dabei gezielt das persönliche und berufliche Umfeld des Mannes einbezogen.

Das Gericht bestätigte die Verurteilung vollumfänglich. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen. Ihr Gesuch, die Kosten nicht selbst bezahlen zu müssen, wurde abgelehnt, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_29/2026