Ein 1986 geborener Mann, der als Hilfsarbeiter im Malergewerbe tätig war, stürzte im März 2018 und meldete sich im Oktober 2018 bei der IV an. Die Invalidenversicherung anerkannte seinen Anspruch und sprach ihm ab April 2019 zunächst eine ganze, ab März 2020 eine halbe IV-Rente zu. Im November 2021 beantragte der Vater zweier Kinder eine Erhöhung der Rente, da sich sein Zustand – er leidet an einem psychiatrischen Leiden sowie an einem Bandscheibenvorfall – nach der Trennung von seiner Frau verschlechtert habe.
Die IV-Stelle des Kantons Genf liess den Mann medizinisch untersuchen und strich ihm daraufhin im Mai 2023 die halbe Rente. Sie stützte sich auf ein Gutachten, das ihm eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte. Der Mann wehrte sich vor dem Genfer Kantonsgericht, das jedoch seine Klage abwies – gestützt auf ein gerichtlich angeordnetes psychiatrisches Gutachten, das ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit feststellte.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun teilweise auf. Es stellte fest, dass der gerichtliche Gutachter selbst mehrfach festgehalten hatte, der psychische Zustand des Mannes sei seit 2019 im Wesentlichen unverändert. Eine IV-Rente darf aber nur gestrichen werden, wenn sich der Gesundheitszustand tatsächlich verbessert hat – nicht bloss weil ein Arzt denselben Sachverhalt anders bewertet als ein früherer. Da keine solche Verbesserung nachgewiesen war, fehlt die rechtliche Grundlage für die Rentenaufhebung. Auch die behandelnden Ärzte des Mannes zeigten keine eindeutige Verschlechterung auf, die eine höhere Rente gerechtfertigt hätte.
Der Anspruch auf die halbe IV-Rente bleibt damit über den 30. Juni 2023 hinaus bestehen. Das Begehren auf eine ganze Rente wurde hingegen abgewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Genf muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen und der Anwältin des Mannes eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.