Symbolbild
Mann erhält nach Knieverletzung keine weiteren Unfallleistungen
Ein Mann verdrehte sich in der Dusche das Knie. Die Suva stellte ihre Leistungen nach einem Jahr ein – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Ein 1963 geborener Angestellter rutschte im November 2022 in der Dusche aus und verdrehte sich dabei das linke Knie. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und weitere Leistungen. Im Juni 2023 wurde das Knie operiert. Anschliessend kam die Suva zum Schluss, dass die verbleibenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien, und stellte ihre Leistungen per Ende November 2023 ein.

Der Versicherungsarzt der Suva stellte fest, dass das Kniegelenk des Mannes bereits vor dem Unfall erhebliche degenerative Vorschäden aufwies – also altersbedingte Verschleisserscheinungen. Bildgebende Untersuchungen zeigten eine ausgeprägte Arthrose sowie eine langjährige Meniskusschädigung. Der Unfall habe diesen Vorschaden zwar vorübergehend aktiviert und verschlimmert, doch sei eine Ausheilung auf den Zustand vor dem Unfall innerhalb von drei Monaten zu erwarten gewesen. Neue, unfallbedingte Verletzungen seien nicht nachweisbar.

Der Mann wehrte sich gegen den Entscheid und argumentierte unter anderem, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Klage ab. Auch ein nachträglich eingereichter Bericht eines weiteren Spezialisten änderte nichts am Ergebnis: Dieser lieferte keine Hinweise darauf, dass der Suva-Arzt etwas Wesentliches übersehen hätte. Das Gericht hielt zudem fest, dass allein aus der Tatsache, dass vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden, nicht geschlossen werden darf, die späteren Leiden seien durch den Unfall verursacht worden.

Das oberste Gericht bestätigte diesen Entscheid. Es sah keinen Grund, an der Beurteilung des Suva-Arztes zu zweifeln, und wies darauf hin, dass ein Anstellungsverhältnis eines Arztes beim Versicherer allein noch keine Befangenheit begründet. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_514/2025