Symbolbild
Frau bekommt neue Chance auf IV-Rente nach mangelhafter Abklärung
Eine Frau mit körperlichen und psychischen Beschwerden wurde ohne ausreichende psychiatrische Beurteilung abgewiesen. Nun muss die IV-Stelle den Fall neu prüfen.

Eine 1972 geborene Frau meldete sich im April 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an. Sie litt unter körperlichen und psychischen Beschwerden und beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch im Oktober 2024 ab, nachdem zwei Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) – einer mit Spezialisierung in Rheumatologie und Innerer Medizin, der andere in Neurologie – die Akten beurteilt hatten. Beide kamen zum Schluss, dass die Frau in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.

Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid und machte geltend, dass keiner der beiden Ärzte über eine psychiatrische Fachausbildung verfüge. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies ihre Klage im September 2025 ab. Es argumentierte, die Ärzte hätten lediglich bestehende Akten beurteilt und dafür sei kein psychiatrischer Facharzttitel nötig.

Das Bundesgericht folgte dieser Begründung nur teilweise. Es hielt fest, dass die beiden RAD-Ärzte nicht bloss beratend tätig waren, sondern eigenständige Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit der Frau abgaben – auch in Bezug auf ihre psychiatrischen Erkrankungen wie Panikstörungen und ein depressives Syndrom. Für eine solche Beurteilung fehle ihnen jedoch die nötige fachliche Qualifikation. Da kein externes psychiatrisches Gutachten vorliegt, fehlt es an einer ausreichenden medizinischen Grundlage für den Entscheid.

Die IV-Stelle muss den Fall nun neu beurteilen und dabei eine hinreichende psychiatrische Abklärung vornehmen – allenfalls durch ein umfassendes medizinisches Gutachten. Erst danach kann neu über einen allfälligen Rentenanspruch und mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_608/2025