Symbolbild
Firma in Liquidation bleibt trotz nachträglicher Zahlung bankrott
Eine Firma konnte den Konkurs nicht abwenden, weil sie die Schuldentilgung nicht rechtzeitig belegen konnte. Die Richter bestätigten die Konkurseröffnung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte gegen eine Aktiengesellschaft eine Forderung von rund 106'000 Franken plus Zinsen und Kosten geltend gemacht. Da die Firma nicht zahlte, eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt im Dezember 2025 den Konkurs über sie. Die Firma erhob dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht und behauptete, sie habe die Schuld am 11. Dezember 2025 vollständig überwiesen.

Eine Nachfrage des Gerichts beim Betreibungsamt ergab jedoch, dass die behaupteten Zahlungen vom 11. Dezember 2025 dort nie eingetroffen waren – sie waren offenbar storniert worden. Die Firma räumte daraufhin ein, dass ihre Finanzabteilung die ursprünglichen Überweisungen aus unbekannten Gründen annulliert und am 12. Dezember 2025 neue Zahlungen ausgelöst habe. Diese neuen Zahlungen gingen beim Betreibungsamt tatsächlich ein. Die entsprechenden Belege reichte die Firma jedoch erst am 18. Dezember 2025 ein – nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist.

Das Appellationsgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die fristgerecht eingereichten Bankbelege die Schuldentilgung nicht bewiesen, weil die darin aufgeführten Zahlungen gar nicht ausgeführt worden waren. Die Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen seien zu spät eingereicht worden und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Auch das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Belege, die lediglich Zahlungsaufträge dokumentieren, reichen als Nachweis einer Schuldentilgung grundsätzlich nicht aus – erst recht nicht, wenn diese Aufträge widerrufen wurden.

Die Firma hatte zudem gerügt, das Gericht handle übertrieben formalistisch und verstosse gegen Treu und Glauben. Sie berief sich darauf, dass eine Verfügung des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2025 sie zu der Annahme verleitet habe, auch nachträglich eingereichte Zahlungsbelege würden akzeptiert. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Prozessleitende Verfügungen können jederzeit geändert werden, und die Firma habe nicht dargelegt, welche konkreten Massnahmen sie im Vertrauen auf diese Verfügung getroffen habe. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_104/2026