Ein Mann aus dem Kanton Thurgau wollte sich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren. Dabei geht es um ein Verfahren, bei dem ein Gläubiger die Berechtigung erhält, eine Schuld mit staatlicher Hilfe einzutreiben. Das Bezirksgericht Kreuzlingen hatte im Oktober 2025 entschieden, dass die Vollstreckung zulässig ist. Das Thurgauer Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025.
Daraufhin wandte sich der Mann ans höchste Gericht der Schweiz. Dieses forderte ihn auf, bis zum 18. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Fall überhaupt behandelt wird. Der Mann bezahlte nicht.
Das Gericht setzte ihm daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 11. März 2026 und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sein Fall sonst nicht behandelt werde. Auch diese Frist liess der Mann verstreichen, ohne den Betrag zu überweisen.
Da der Kostenvorschuss ausblieb, trat das Gericht auf den Fall gar nicht erst ein. Der Mann muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Der Gegenseite wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr durch das Verfahren kein nachweisbarer Aufwand entstanden ist.