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GmbH scheitert mit Klage gegen Friedensrichterin in Oberägeri
Eine GmbH wollte eine Entscheidung über eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Friedensrichterin anfechten. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil es solche Fälle nicht beurteilen darf.

Eine GmbH hatte sich beim Zuger Obergericht über die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Oberägeri beschwert. Das Obergericht wies diese Aufsichtsbeschwerde ab. Daraufhin gelangte die GmbH ans Bundesgericht und verlangte, dass dieses den Entscheid des Obergerichts überprüft.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es in solchen Fällen grundsätzlich nicht zuständig ist. Es nimmt gegenüber kantonalen Gerichten und Schlichtungsbehörden keine Aufsichtsfunktion wahr. Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsverfahrens ergehen, können deshalb nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden – auch nicht, wenn es dabei um Kostenfolgen geht.

Besonders bemerkenswert: Im Urteil des Obergerichts war fälschlicherweise vermerkt worden, dass dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden könne. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel schaffen kann, das gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Eingabe der GmbH war damit von Anfang an unzulässig.

Weil der Fehler aber beim Obergericht lag, das die GmbH mit seiner falschen Belehrung zur Eingabe veranlasst hatte, verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, der GmbH Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Beschwerde wurde ohne weitere Prüfung nicht eingetreten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4D_44/2026