Symbolbild
Frau scheitert mit Klage und muss Gerichtskosten bezahlen
Eine Frau wehrte sich gegen eine Zwangsvollstreckung – ohne Erfolg. Ihre Eingabe genügte den Anforderungen nicht, die Kosten trägt sie selbst.

Eine Frau aus dem Kanton Luzern wollte sich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Willisau wehren, das im Januar 2026 eine Zwangsvollstreckung gegen sie bewilligt hatte. Dabei geht es um ein Verfahren, bei dem ein Gläubiger auf Basis eines rechtskräftigen Titels die Betreibung vorantreiben kann. Das Kantonsgericht Luzern trat auf ihre Beschwerde dagegen im Februar 2026 gar nicht erst ein.

Die Frau zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte sie ebenfalls – und zwar aus einem formalen Grund: Ihre Eingabe erfüllte die Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss seine Argumente klar und hinreichend begründen. Das hatte die Frau versäumt, weshalb der Präsident der zuständigen Abteilung die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abwies.

Zusätzlich hatte die Frau beantragt, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden, weil sie sich die Kosten nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt – mit der Begründung, dass ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Wer ein aussichtsloses Verfahren führt, hat keinen Anspruch auf einen solchen Erlass.

Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Der Kanton Luzern als Gegenpartei erhält keine Entschädigung, da ihm im Verfahren vor Bundesgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_45/2026