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Pflegefachfrau erhält keine IV-Rente trotz Multipler Sklerose
Eine Pflegefachfrau mit Multipler Sklerose forderte eine IV-Rente. Die Richter bestätigen: Sie gilt als voll arbeitsfähig.

Eine 1964 geborene Pflegefachfrau arbeitete seit 1998 in einer Klinik, bis ihr Arbeitsverhältnis 2021 aufgelöst wurde. Im Jahr 2019 hatte sie sich bei der IV-Stelle gemeldet, nachdem bei ihr der Verdacht auf Multiple Sklerose aufgekommen war. Berufliche Eingliederungsmassnahmen mussten abgebrochen werden. Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen – von einem Neurologen und einem Psychiater –, bevor sie das Gesuch um Rente und berufliche Massnahmen im März 2024 ablehnte.

Die beiden Gutachter stellten zwar eine Multiple Sklerose sowie eine leichte depressive Episode fest, sahen darin jedoch keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Lediglich während der stationären Behandlung und Rehabilitation habe vorübergehend eine Einschränkung bestanden. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Einschätzung und wies die Klage der Frau ab. Sie sei sowohl in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig.

Vor dem höchsten Gericht rügte die Pflegefachfrau unter anderem, dass der Neurologe sein Teilgutachten erst 125 Tage nach seiner Untersuchung fertiggestellt hatte – mehr als die empfohlenen 100 Tage einer Qualitätskommission. Die Richter hielten fest, dass diese Empfehlungen keine verbindlichen Vorschriften seien und eine Überschreitung der Frist allein nicht ausreiche, um einem Gutachten die Beweiskraft abzusprechen. Entscheidend sei, ob sich die lange Bearbeitungszeit konkret negativ auf die Qualität ausgewirkt habe – was die Frau nicht belegen konnte.

Auch weitere Einwände überzeugten nicht: Die Frau hatte argumentiert, der Neurologe und der Psychiater hätten sich bei der Beurteilung ihrer Erschöpfung widersprochen. Die Richter sahen das anders: Beide Experten hätten die geschilderte Müdigkeit in ihrem jeweiligen Fachgebiet geprüft und nachvollziehbar erklärt, weshalb sie keine dauerhaften Einschränkungen begründe. Das Gericht wies die Beschwerde ab. Die Pflegefachfrau muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_149/2025