Ein 1971 geborener Mann hatte sich im April 2022 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Aargau angemeldet – diesmal wegen einer Tumorentfernung im Ohr. Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfangreiches medizinisches Gutachten erstellen, das Fachleute aus fünf Disziplinen umfasste: Innere Medizin, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Mann in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle errechnete daraufhin einen Invaliditätsgrad von lediglich 2 Prozent und verweigerte eine Rente.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Mann zunächst vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, das seine Klage im August 2025 abwies. Daraufhin gelangte er ans höchste Gericht. Er machte geltend, die gutachterlichen Einschränkungen seien nicht korrekt berücksichtigt worden und seine verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt gar nicht verwertbar.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Das Gutachten hatte zwar ein enges Belastungsprofil festgelegt: Der Mann darf nur in ruhiger Umgebung arbeiten, muss sitzen können, darf keine komplexen Überwachungsaufgaben übernehmen und nicht auf Leitern oder an absturzgefährdeten Orten tätig sein. Dennoch, so die Richter, schliesst dies eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nicht aus. Auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei denen Arbeitgeber etwas Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen nehmen, zählen dazu. Zudem verfüge der Mann zum massgeblichen Zeitpunkt noch über mehr als zehn Jahre verbleibende Erwerbsdauer, weshalb auch sein Alter kein Hindernis darstelle.
Schliesslich prüften die Richter auch die Berechnung des Einkommensvergleichs. Selbst wenn man den grösstmöglichen Lohnabzug von 25 Prozent berücksichtige, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Er hatte sich nach Einreichung der Beschwerde erneut bei der IV angemeldet und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht – dieses neue Verfahren war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.