Im September 2025 stellte das Betreibungsamt Bad Ragaz einer Frau einen Zahlungsbefehl zu. Die Frau wehrte sich dagegen und reichte beim Kantonsgericht St. Gallen eine Beschwerde ein – auch gegen zwei Vorladungen, die sie erhalten hatte. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, an das der Fall weitergeleitet wurde, wies die Beschwerde ab.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht, das ihre Eingabe wiederum ans Kantonsgericht St. Gallen weiterleitete. Dieses trat im Februar 2026 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Frau ihre Einwände nicht ausreichend begründet hatte. In einer ergänzenden Feststellung hielt das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen gewesen wäre.
Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, sie habe eine bestimmte Feststellung beantragt, auf die nie geantwortet worden sei. Ausserdem bestritt sie ihre Identität als Schuldnerin und sprach von einer «nicht existenten Entität», der man ihr die Haftung zuschieben wolle. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Argumente aus dem Umfeld sogenannter Staatsverweigererbewegungen stammen und nicht weiter zu behandeln seien. Zudem setzte sich die Frau mit den Erwägungen des Kantonsgerichts inhaltlich gar nicht auseinander.
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Richter darauf nicht ein. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.