Eine Firma, die sich bereits in Liquidation befand, wurde vom Betreibungsamt Zug auf Zahlung von rund 263'000 Franken betrieben. Das Kantonsgericht Zug erlaubte der Gläubigerin im Mai 2024, die Betreibung vorläufig fortzusetzen – das heisst, es anerkannte den Schuldbetrag als ausreichend belegt, um das Verfahren weiterzuführen. Die Firma wollte diesen Entscheid anfechten, versäumte es jedoch, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Deshalb trat das Obergericht Zug im Juli 2024 gar nicht erst auf die Beschwerde ein.
Die Firma gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Noch während das Verfahren dort hängig war, eröffnete das Obergericht Zug im November 2024 den Konkurs über die Firma. Das Bundesgericht setzte das Verfahren zunächst aus. Die Konkursverwaltung teilte später mit, dass sie kein Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens habe.
Nach der Konkurseröffnung sind laufende Betreibungen gegen die betroffene Firma von Gesetzes wegen aufgehoben. Damit entfiel auch die Grundlage für das Verfahren vor Bundesgericht, und dieses wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Da die Beschwerde der Firma inhaltlich als offensichtlich unbegründet eingestuft wurde, trägt sie die Kosten des Verfahrens.
Die Firma muss Gerichtskosten von 1'000 Franken bezahlen und der Gegenseite zudem eine Entschädigung von 8'000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht leisten.