Symbolbild
Journalistin muss Kameras und Handy für Ermittlungen herausgeben
Eine niederländische Journalistin filmte einen begleiteten Suizid in Schaffhausen. Ihre Geräte dürfen nun von den Behörden durchsucht werden.

Am 23. September 2024 führte eine Organisation in einer Waldhütte im Kanton Schaffhausen einen begleiteten Suizid mit einer speziellen Suizidkapsel durch. Eine niederländische Journalistin war vor Ort, um das Geschehen im Auftrag einer Zeitung zu dokumentieren. Auf dem Weg vom Tatort ins Dorf wurde sie von der Schaffhauser Polizei angetroffen. Die Beamten stellten ihr mehrere technische Geräte sicher: zwei Fotokameras, mehrere Speicherkarten, eine Drohne sowie ein iPhone. Auf Antrag ihres Anwalts wurden die Geräte zunächst versiegelt, sodass die Behörden nicht darauf zugreifen konnten.

Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen leitete eine Strafuntersuchung ein – unter anderem gegen die Journalistin – wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Selbstmord oder sogar vorsätzliche Tötung. Sie beantragte beim zuständigen Gericht die Öffnung der versiegelten Geräte. Das Kantonsgericht Schaffhausen gab diesem Antrag statt. Die Journalistin wehrte sich dagegen und berief sich auf den journalistischen Quellenschutz, der Medienschaffende davor schützt, ihre Informationsquellen offenlegen zu müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Journalistin ab. Es hielt fest, dass der Quellenschutz zwar ein wichtiges Grundrecht sei, beschuldigte Personen sich aber nicht darauf berufen können, wenn ein enger Zusammenhang zwischen den sichergestellten Materialien und dem untersuchten Delikt besteht. Da die Journalistin selbst verdächtig ist und die Geräte direkt am Tatort sichergestellt wurden, überwiegt das Interesse der Strafverfolgung. Das Gericht betonte zudem, dass die Journalistin nicht ausreichend dargelegt hatte, welche konkreten Inhalte auf den Geräten schützenswert wären.

Die Behörden dürfen die Geräte nun durchsuchen, müssen sich dabei aber auf verfahrensrelevante Inhalte beschränken. Die Journalistin muss ausserdem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1261/2024