Symbolbild
Mutter muss Tochter trotz Autismus aus Italien zurückbringen
Eine Mutter zog mit ihrer Tochter eigenmächtig nach Italien. Richter bestätigen nun die Pflicht, das Kind sofort in die Schweiz zurückzubringen.

Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt trennte sich 2016. Die gemeinsame Tochter, geboren 2014 und am Autismus-Spektrum erkrankt, lebte seither bei der Mutter. Der Vater durfte das Kind nur unter Aufsicht treffen. Als das Scheidungsverfahren lief, beantragte die Mutter im August 2025 die Erlaubnis, mit der Tochter nach Italien zu ziehen. Das Gericht lehnte den Antrag ab – doch die Mutter reiste trotzdem aus und meldete das Kind in Italien zur Schule an.

Im Dezember 2025 ordnete die zuständige Richterin in Lausanne an, dass die Mutter die Tochter umgehend in die Schweiz zurückzubringen habe. Ausserdem müsse sie die nötigen schulischen und therapeutischen Unterstützungsangebote für das Kind sicherstellen. Gegen diese Anordnung legte die Mutter Berufung ein und verlangte, dass die Rückführungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werde. Das Kantonsgericht Waadt lehnte dieses Gesuch im Januar 2026 ab.

Die Mutter zog daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, ihr Gesundheitszustand hindere sie daran, die Tochter selbst zurückzubringen. Käme das Kind allein in die Schweiz, gäbe es keine geeignete Betreuungsmöglichkeit – der Vater habe nur eingeschränkte Besuchsrechte, eine Fremdplatzierung sei angesichts der Erkrankung des Mädchens nicht zumutbar. Auch schulisch drohe der Tochter durch einen Wechsel ein nicht wiedergutzumachender Schaden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die richterliche Anordnung zur Rückkehr des Kindes ohnehin keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalte: Wenn ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen ins Ausland bringt, regelt das internationale Recht – konkret zwei Haager Übereinkommen – die Rückführung. Die Schweizer Gerichte bleiben zwar für Entscheide über das Sorgerecht zuständig, doch der blosse Befehl, das Kind zurückzubringen, kann von ihnen nicht direkt durchgesetzt werden. Da der Mutter dadurch kein dauerhafter rechtlicher Nachteil entstehe, war das Gericht nicht befugt, die Sache zu behandeln. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 1500 Franken tragen und dem Vater eine Entschädigung von 500 Franken zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_161/2026