Der Kanton Tessin hatte gegen einen Mann Betreibungsverfahren eingeleitet und dessen Grundstücke zwangsversteigert. Im Vorfeld hatte das zuständige Betreibungsamt in Mendrisio die Auktionsbedingungen festgelegt – mit einem Mindestgebot von 1'500 Franken pro Parzelle beim ersten Durchgang und 10'000 Franken für alle Liegenschaften zusammen beim zweiten Durchgang. Der Mann hatte diese Bedingungen angefochten und höhere Mindestgebote verlangt, war damit aber bereits im September 2025 gescheitert.
Die Versteigerung fand am 25. September 2025 statt. Dagegen legte der Mann erneut Beschwerde ein und rügte, das Betreibungsamt habe die Auktion zu früh durchgeführt: Die Frist, um die Entscheidung über die Auktionsbedingungen weiterzuziehen, sei erst am 26. September 2025 abgelaufen. Er hätte bis zum letzten Tag entscheiden können, ob er den Fall ans höchste Gericht weiterziehen wolle.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf diese Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies auf zwei voneinander unabhängigen Wegen: Erstens habe der Mann nicht geltend gemacht, dass er tatsächlich vorhatte, die frühere Entscheidung weiterzuziehen. Zweitens hätte eine Aufhebung der Versteigerung ohnehin nichts gebracht, weil eine neue Auktion unter denselben Bedingungen hätte stattfinden müssen – der Mann zeigte nicht auf, wie ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können.
Vor dem Bundesgericht scheiterte der Mann ebenfalls. Er hatte sich in seiner Eingabe zwar mit dem ersten Argument der Aufsichtsbehörde auseinandergesetzt, das zweite, eigenständige Argument aber vollständig übergangen. Wer vor dem Bundesgericht eine Entscheidung anficht, die auf mehreren unabhängigen Begründungen beruht, muss alle davon substanziiert bestreiten – sonst wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Da der Mann dies versäumte, wurde seine Eingabe als unzulässig abgewiesen. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten.