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Frau mit Beistandschaft scheitert mit Klage gegen ihre Betreuung
Eine Frau aus Graubünden wollte ihre gesetzliche Betreuung aufheben lassen. Die Richter wiesen ihr Anliegen ab, weil ihre Eingabe keine gültige Begründung enthielt.

Seit 2021 steht eine Frau aus dem Kanton Graubünden unter einer sogenannten Beistandschaft: Ein Beistand verwaltet ihr Vermögen und vertritt sie in wichtigen Angelegenheiten. Im Oktober 2025 verlangte sie bei der zuständigen Behörde, der KESB Graubünden, die Aufhebung dieser Betreuung. Die Behörde lehnte dies ab – und weitete die Massnahme sogar aus. Nach einer psychiatrischen Begutachtung wurde der Frau die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen entzogen. Ausserdem wurde sie vorübergehend fürsorgerisch untergebracht.

Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte im Februar 2026 die Entscheidung zur Beistandschaft. Es stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten vom Dezember 2025, das der Frau bescheinigte, in zahlreichen Lebensbereichen nicht mehr urteilsfähig zu sein – darunter der Umgang mit Geld, das Erledigen von Behördengängen, die Haushaltsführung sowie die Körperpflege. Wegen einer wahnhaften Erkrankung sei sie nicht in der Lage, selbständig für sich zu sorgen. Die eingeschränkte Handlungsfähigkeit sei notwendig und verhältnismässig.

Gegen diesen Entscheid wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Ihre Eingabe bestand jedoch grösstenteils aus handschriftlichen Kommentaren und Durchstreichungen auf dem Gerichtsentscheid. Sie bezeichnete sich selbst als urteilsfähig und die beteiligten Gutachter als «ausländische Verbrecher». Zudem forderte sie Schadenersatz und die Aufhebung eines älteren Bundesgerichtsurteils aus dem Jahr 2014, das sie gar nicht betrifft.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Eine Beschwerde muss klar darlegen, welche Rechtsnormen das vorinstanzliche Gericht verletzt haben soll – das war hier nicht der Fall. Die Eingabe enthielt keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Obergerichts. Gerichtskosten wurden der Frau keine auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_289/2026