Ein Mann verstarb am 9. November 2025. Er hatte im Juli 2023 ein öffentliches Testament errichtet. Das Bezirksgericht Meilen eröffnete dieses Testament im Dezember 2025 und kam bei einer ersten Prüfung zum Schluss, dass eine andere Person als gesetzliche Erbin in Frage komme. Diese sollte eine Erbbescheinigung erhalten, sofern niemand fristgerecht Einsprache erhebe.
Die Nichte des Verstorbenen wehrte sich gegen diesen Entscheid. Sie zog den Fall zunächst ans Zürcher Obergericht, das ihre Einwände im Dezember 2025 abwies. Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht. Sie brachte unter anderem vor, das Testament sei ihr zu spät zugestellt worden, und behauptete, es gebe noch weitere letztwillige Verfügungen ihres Onkels.
Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Eine Beschwerde muss konkret aufzeigen, welche Rechtsfehler das vorinstanzliche Gericht begangen hat. Die Nichte erfüllte diese Anforderung nicht. Ihre Rüge bezüglich der späten Zustellung war laut Gericht nicht stichhaltig, da niemand verpflichtet ist, ein Testament bereits zum Zeitpunkt seiner Errichtung mitzuteilen. Ihre Behauptung, es existierten weitere Verfügungen, belegte sie nicht. Zudem äusserte sie sich zu ihrer persönlichen finanziellen Lage und anderen Verfahren – Punkte, die für diesen Fall nicht relevant waren.
Die Nichte bleibt damit ohne Anteil an der Erbschaft ihres Onkels. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise.