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Franchise-Geberin scheitert mit Klage gegen Konkurrenz durch Ex-Partner
Eine Poke-Bowl-Franchisegeberin wollte ihren ehemaligen Franchisenehmer per Gericht stoppen. Die Richter traten auf die Beschwerde nicht ein.

Eine Schweizer Franchisegeberin betreibt unter einer eigenen Marke ein Netzwerk von Restaurants, die hawaiianische Poke Bowls verkaufen. Im Jahr 2021 schloss sie mit einer Gesellschaft und deren zwei Geschäftsführern einen Franchisevertrag für einen Standort in der Westschweiz. Der Vertrag enthielt eine Klausel, die es den Franchisenehmern verbot, während der Vertragsdauer und zwei Jahre danach in Konkurrenz zur Franchisegeberin zu treten.

Im Frühjahr 2023 erklärten die Franchisenehmer den Vertrag für ungültig. Sie warfen der Franchisegeberin vor, sie mit falschen Versprechen – etwa einem Nettogewinn von 30 Prozent des Umsatzes – zur Vertragsunterzeichnung bewogen zu haben. Kurz darauf öffnete am selben Standort ein neues Restaurant unter anderem Namen, das ebenfalls Poke Bowls anbot und auffällige Ähnlichkeiten mit dem früheren Betrieb aufwies. Die Franchisegeberin beantragte daraufhin beim Waadtländer Gericht eine einstweilige Verfügung, um den Betrieb sofort zu stoppen. Das Gericht erster Instanz gab ihr zunächst recht und untersagte den ehemaligen Franchisenehmern den Weiterbetrieb. Das Kantonsgericht hob diese Verfügung jedoch auf: Es anerkannte zwar, dass die Franchisegeberin ein vertragliches Recht auf Schutz vor Konkurrenz glaubhaft gemacht hatte, sah aber keinen schwer wiedergutzumachenden Schaden – eine Voraussetzung für solche vorläufigen Massnahmen.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Franchisegeberin ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Franchisegeberin hatte es versäumt, in ihrer Eingabe ausreichend zu begründen, weshalb ihr durch den Entscheid des Kantonsgerichts ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen würde. Sie verwies lediglich auf spätere Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift, was nach den Verfahrensregeln nicht genügt. Zudem konnte sie auch inhaltlich nicht überzeugend darlegen, dass ein solcher Nachteil tatsächlich drohte.

Die Franchisegeberin muss die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen und den ehemaligen Franchisenehmern eine Parteientschädigung von 6'000 Franken bezahlen. Der Streit über die Gültigkeit des Franchisevertrags und allfällige Schadenersatzforderungen muss nun in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geklärt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_399/2024