Symbolbild
Nachbarn scheitern mit Einsprache gegen Baubewilligung wegen versäumter Frist
Nachbarn wehrten sich gegen eine Baubewilligung in Kreuzlingen, reichten ihren Rekurs aber zu spät ein. Die Richter bestätigen: Die Frist war abgelaufen.

Die Gemeinde Kreuzlingen erteilte einem Ehepaar eine Baubewilligung. Mehrere Nachbarn erhoben dagegen Einsprache beim kantonalen Baudepartement, das ihrem Rekurs teilweise stattgab. Den Entscheid verschickte das Departement am 25. April 2025 per A-Post Plus. Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Schreiben den Nachbarn am 26. April 2025 – einem Samstag – zugestellt. Damit begann die 30-tägige Frist zu laufen, die am 26. Mai 2025 endete.

Die Nachbarn reichten ihre Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau jedoch erst am 28. Mai 2025 ein – zwei Tage zu spät. Sie argumentierten, es sei unrealistisch zu erwarten, dass Anwälte auch samstags ihre Post entgegennähmen, und die Frist hätte erst ab dem Montag laufen sollen. Ausserdem verwiesen sie auf ein neues Bundesgesetz, das vorsieht, dass an Wochenenden zugestellte offizielle Briefe erst am nächsten Werktag als zugestellt gelten. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und lehnte auch das Gesuch um Fristverlängerung ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass eine Sendung als zugestellt gilt, sobald sie im Briefkasten liegt – unabhängig davon, ob sie tatsächlich gelesen wird. Von Anwälten werde nicht verlangt, samstags Post abzuholen; die Frist beginne aber dennoch zu laufen. Das neue Bundesgesetz zur Samstagsregelung war zum fraglichen Zeitpunkt weder in Kraft noch beschlossen und gilt zudem nur für Bundesgesetze, nicht für kantonale Verfahrensordnungen. Der Kanton Thurgau hat sein Recht entsprechend noch nicht angepasst.

Die Nachbarn müssen die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen und das gegnerische Ehepaar mit 1'000 Franken entschädigen. Ihr Einwand gegen die Baubewilligung bleibt damit ohne Erfolg.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_592/2025