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Erfinder scheitert mit Antrag auf Sicherung von Beweismitteln
Ein Erfinder wollte technische Geräte vor deren Entsorgung sichern lassen. Das Gericht lehnte seinen Antrag ab – mangels glaubhafter Ansprüche.

Ein Mann, der zwei Patente auf technische Erfassungsgeräte hält, beantragte kurz vor Jahresende 2025 beim Bundespatentgericht, dass mindestens drei sogenannte Emotach-Erfassungsgeräte sichergestellt und einem Sachverständigen übergeben werden. Er befürchtete, dass die Geräte per Ende Dezember 2025 ausgebaut und anschliessend entsorgt würden – und damit ein wichtiges Beweismittel unwiederbringlich verloren ginge. Gleichzeitig beantragte er, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen.

Der Erfinder argumentierte, er könnte Schadenersatzansprüche gegen den Bund wegen vergangener Patentverletzungen geltend machen, wenn er seine Patente entsprechend einschränke. Dazu müsse er aber zunächst die innere technische Bauweise der Geräte kennen. Das Bundespatentgericht hatte sich jedoch bereits 2019 und 2020 ausführlich mit denselben Patenten befasst und war damals zum Schluss gekommen, dass die zentralen Patentansprüche voraussichtlich nicht haltbar seien. Damals wurde dem Erfinder die Kostenbefreiung wegen fehlender Erfolgsaussichten entzogen, und das Verfahren wurde eingestellt, weil er den geforderten Kostenvorschuss nicht leistete.

Das Bundespatentgericht wies den neuen Antrag im Dezember 2025 ab. Es hielt fest, dass der Erfinder nicht einmal versucht habe, konkrete eingeschränkte Patentansprüche zu formulieren. Die blosse Hoffnung, nach Einsicht in die Geräte die Patente so anpassen zu können, dass sie sowohl rechtsgültig als auch verletzt seien, reiche nicht aus, um einen glaubhaften Anspruch darzulegen. Zudem habe der Mann über ein Jahr Zeit gehabt, die Sicherstellung zu beantragen – die Dringlichkeit sei daher selbstverschuldet.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Erfinder ans höchste Gericht, das seine Eingabe ebenfalls abwies. Es stellte fest, dass der Mann die strengen Begründungsanforderungen nicht erfüllte: Er schilderte den Sachverhalt weitgehend aus eigener Sicht, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Bundespatentgericht grundlegende Rechte verletzt haben soll. Auch sein erneutes Gesuch um Kostenbefreiung wurde abgelehnt, weil das Verfahren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1000 Franken trägt der Erfinder selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_28/2026