Im Zentrum des Falls stehen drei Unternehmen, die sich als Gläubigerinnen der in Konkurs gegangenen Firma D. GmbH verstehen. Sie erhoben Ansprüche auf Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit dem Verfahren rund um die usbekische Geschäftsfrau Gulnara Karimova in der Schweiz beschlagnahmt worden waren. Der Bundesrat hatte 2018 beschlossen, diese Gelder nach Usbekistan zurückzuführen. Die drei Firmen verlangten vom Bund Schadenersatz – ohne Erfolg: Das Eidgenössische Finanzdepartement wies ihr Begehren 2023 ab.
In der Folge zogen die Unternehmen vor das Bundesverwaltungsgericht und warfen diesem vor, das Verfahren zu verschleppen und keine sichernden Massnahmen für die blockierten Gelder – insgesamt über 800 Millionen Dollar – anzuordnen. Das Bundesgericht wies diese Rüge im November 2025 ab. Einen Teil der Anträge behandelte es gar nicht erst, weil die Firmen eine frühere Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtzeitig angefochten hatten.
Daraufhin verlangten die drei Unternehmen eine Überprüfung dieses Urteils – ebenfalls ohne Erfolg. Das Bundesgericht trat im Dezember 2025 auf das Gesuch nicht ein. Im Januar 2026 reichten die Firmen ein weiteres Schreiben ein, in dem sie sich auf einen zusätzlichen Überprüfungsgrund stützten. Dieser Versuch scheiterte ebenfalls: Eingaben, die nach einem Urteil eingehen, können vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden.
Im nun vorliegenden dritten Anlauf verlangten die Unternehmen eine Überprüfung des Dezember-Entscheids und beantragten zudem den Ausstand der Abteilungspräsidentin, weil diese in früheren Verfahren gegen sie entschieden habe. Das Bundesgericht wies beides zurück: Die Firmen konnten keinen gültigen Grund nennen, weshalb auf das frühere Urteil zurückzukommen wäre. Dass eine Richterin an früheren Verfahren mitgewirkt hat, begründet für sich allein noch keine Befangenheit. Die Unternehmen müssen die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.