Im Oktober 2023 geriet ein Mann in Zürich in eine Schlägerei und wurde von seinem Kontrahenten mit einem Laptop auf den Kopf geschlagen. Ein Polizist nahm den Vorfall auf und erstellte einen Rapport. Der verletzte Mann begab sich danach ins Stadtspital, wo ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Wunde an der Mundschleimhaut festgestellt wurden.
Rund eineinhalb Jahre später zeigte der Mann den Polizisten wegen Amtsmissbrauchs an. Er behauptete, der Beamte habe Fotos seiner Verletzungen gemacht, diese aber absichtlich nicht in die Akten aufgenommen und auch einen ärztlichen Bericht nicht weitergeleitet. Ausserdem habe der Polizist bei den Befragungen parteiisch zugunsten des anderen Beteiligten gehandelt. Bevor ein Polizist oder Beamter strafrechtlich verfolgt werden kann, muss in der Schweiz zunächst eine zuständige Behörde die Strafverfolgung ausdrücklich bewilligen. Das Zürcher Obergericht verweigerte diese Bewilligung.
Der Mann zog den Fall weiter ans höchste Gericht. Dieses stellte fest, dass die Fotos sehr wohl im Polizeirapport enthalten waren – mit dem Vermerk, dass keine sichtbaren Verletzungen durch den Laptopschlag erkennbar seien. Der ärztliche Bericht wiederum war gemäss Akten erst im April 2025 beim Statthalteramt eingereicht worden, also lange nach dem Einsatz des Polizisten. Es fehlten damit jegliche Hinweise darauf, dass der Beamte diesen Bericht je erhalten und dann absichtlich zurückgehalten hätte. Den Vorwurf der parteiischen Befragung hatte der Mann zudem nicht konkret belegt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Für eine Strafverfolgung eines Beamten braucht es zumindest ein Mindestmass an glaubhaften Hinweisen auf ein strafbares Verhalten – daran fehlte es hier. Gerichtskosten wurden angesichts der finanziellen Verhältnisse des Mannes ausnahmsweise keine erhoben.