Symbolbild
Russische Mutter darf nicht bei ihrer Tochter in der Schweiz bleiben
Eine russische Rentnerin wollte dauerhaft bei ihrer Schweizer Tochter leben. Die Richter verweigerten die Aufenthaltsbewilligung.

Eine russische Staatsbürgerin (Jahrgang 1953) reiste im Januar 2023 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Ihre Tochter, die Schweizer Bürgerin ist und im Kanton Basel-Landschaft lebt, beantragte kurz darauf eine Aufenthaltsbewilligung für ihre Mutter. Das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch ab und forderte die Mutter zur Ausreise auf. Sowohl der Regierungsrat als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigten diese Entscheidung.

Die Mutter leidet an mehreren Erkrankungen: rheumatischen Leiden wie Arthritis und Arthrose, Osteoporose, einer latenten Tuberkulose sowie einer Herzinsuffizienz. Sie ist auf eine umfangreiche Medikation angewiesen. Die Tochter argumentierte, ihre Mutter sei pflegebedürftig und auf die Betreuung durch die Familie angewiesen. Zudem erschwerten die westlichen Sanktionen gegen Russland Besuche und Geldüberweisungen. Eine Rückkehr nach Russland sei der Mutter nicht zumutbar.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Entscheidend war für sie, dass aus den ärztlichen Berichten nicht hervorgeht, dass die Mutter bei alltäglichen Verrichtungen zwingend auf Unterstützung angewiesen ist. Selbst wenn eine Pflegebedürftigkeit bestünde, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht nachgewiesen, dass diese Pflege unbedingt durch Familienangehörige in der Schweiz erbracht werden müsste. Die benötigten Medikamente seien in Russland erhältlich, und die Mutter verfüge dort über eine eigene Wohnung in St. Petersburg. Zudem könnte in Russland ein Platz in einem Alters- oder Pflegeheim organisiert werden.

Das Recht auf Familienleben gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt in erster Linie die Kernfamilie. Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fallen nur dann darunter, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über normale familiäre Bindungen hinausgeht. Ein solches sahen die Richter hier nicht als gegeben an. Auch der Umstand, dass Tochter und Enkel die Mutter seit ihrer Einreise bereits betreut und finanziell unterstützt hatten, begründete nach Ansicht der Richter kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_497/2025