Eine Stiftung, die in einer Genfer Gemeinde ein Wohnhaus aus dem frühen 20. Jahrhundert besitzt, hatte das Gebäude in den Jahren 2014 und 2015 umfassend renoviert. Dabei wurden unter anderem Dächer isoliert, Fassaden erneuert, Küchen und Badezimmer vollständig saniert sowie Solaranlagen installiert. Im Zuge dieser Arbeiten wurde der Mietzins für eine Vierzimmerwohnung behördlich auf 15'075 Franken pro Jahr festgesetzt und für fünf Jahre eingefroren – so sieht es das Genfer Gesetz zum Schutz von Mietwohnungen vor.
Im März 2020, nach dem Auszug der bisherigen Mieter, liess die Stiftung weitere Arbeiten in der Wohnung durchführen: Tapeten wurden erneuert, der Parkettboden geschliffen, Malerarbeiten vorgenommen und kleinere Reparaturen an Heizung, Sanitär und Türen erledigt. Die Kosten beliefen sich auf rund 34'900 Franken. Anschliessend vermietete die Stiftung die Wohnung zu einem Jahreszins von 38'400 Franken – eine Erhöhung von 154 Prozent gegenüber dem zuvor kontrollierten Mietzins. Die Genfer Baubehörde sah darin einen Verstoss gegen das kantonale Wohnschutzgesetz, ordnete die Rückzahlung von 74'051 Franken an die neuen Mieter an und verhängte zusätzlich eine Busse von 16'200 Franken.
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht gab der Stiftung recht: Die Arbeiten von 2020 seien normaler Unterhalt beim Mieterwechsel und hätten keinen Komfortzuwachs gebracht. Die kantonale Berufungsinstanz sah das anders und bestätigte die Rückzahlungspflicht sowie die Busse. Sie betrachtete die Arbeiten von 2020 als Fortsetzung der Renovation von 2014/2015 und damit als bewilligungspflichtig.
Das Bundesgericht folgte nun der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts. Die Arbeiten von 2020 seien nach Art und Umfang typische Unterhaltsarbeiten beim Mieterwechsel gewesen und hätten den Wohnkomfort nicht verbessert. Zudem lagen die Kosten mit rund 8'700 Franken pro Zimmer unter der kantonal massgeblichen Schwelle von 10'000 Franken. Die grosse Mietzinserhöhung sei nicht auf die Arbeiten von 2020 zurückzuführen, sondern darauf, dass die fünfjährige Mietzinskontrolle aus der Renovation von 2014/2015 ausgelaufen war. Die Rückzahlungspflicht und die Busse wurden aufgehoben.