Ein Mann reichte im November 2025 Strafanzeige gegen eine Frau ein. Er warf ihr unter anderem Verleumdung, Nötigung und widerrechtlichen Freiheitsentzug vor. Die zuständige Staatsanwaltschaft im Kanton Aargau lehnte es jedoch ab, ein Strafverfahren zu eröffnen – sie sah keinen hinreichenden Grund dafür.
Der Mann legte dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. Auch dort hatte er keinen Erfolg: Das Gericht trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil er sich in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt hatte. Er habe nicht dargelegt, weshalb die Ablehnung der Strafanzeige rechtswidrig sein sollte. Zudem habe er die Vorwürfe fälschlicherweise als «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» bezeichnet, was offensichtlich nicht zutreffe.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Doch auch dort scheiterte er. Die zuständige Richterin stellte fest, dass er sich erneut nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte. Seine Eingabe erfülle die grundlegenden Anforderungen an eine Beschwerde nicht: Er habe weder erklärt, weshalb der Entscheid des Obergerichts falsch sein soll, noch habe er konkrete Rechtsverletzungen aufgezeigt. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Beschwerde nicht ein.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Der Fall zeigt, dass es nicht genügt, eine Beschwerde einzureichen – wer vor Gericht Erfolg haben will, muss klar und nachvollziehbar begründen, weshalb eine frühere Entscheidung falsch war.